THEMA: KOPFTUCHSTREIT
Stellungnahme zur Kopftuchdebatte
im Februar 2004, unterzeichnet von:
- Pfn. Dagmar Apel, Beauftragte für Ökumene und interreligiösen Dialog im Kirchenkreis Stadtmitte
- Prof. Dr. Ulrich Dehn, Humboldt-Universität Berlin
- Prof. Dr. Andreas Feldtkeller, Humboldt-Universität Berlin
- Pfn. Irene Franke-Ath und Pfn. Martina Steffen-Elis, Islambeauftragte des Kirchenkreises Spandau
- Pfr. Dr. Andreas Fuhr, Islambeauftragter des Kirchenkreises Schöneberg
- Ruthild Hockenjos, Ev. Religionslehrerin
- Prof. Dr. Friedhelm Kraft, Evangelische Fachhochschule
- Pfn. Heike Steller-Gül, Islambeauftragte des Ev. Kirchenkreises Neukölln
1.
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum Kopftuch vom
24. September 2003 haben Gemeinwesen und Gesetzgeber die Aufgabe,
die kontroverse Frage, wie viel Religion der säkulare Staat,
insbesondere die öffentliche Schule verträgt, neu zu bestimmen.
Auch wenn es im Ermessen
der Landesgesetzgeber liegt gesetzliche Regelungen zu schaffen,
hat das Bundesverfassungsgericht mit der Vorrangstellung der individuellen
Religionsfreiheit und der Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
Vorgaben formuliert, die geeignet sind, diese Debatte mit Gelassenheit
und Sensibilität zu führen.
2.
In unserem Land hat eine strikte Trennung von Staat und Religion
im Gegensatz zu anderen Ländern wie Frankreich oder der Türkei
keine Tradition. Stattdessen hat sich in Deutschland ein Modell
der religionsfreundlichen Kooperation herausgebildet. Die gleichwohl
dem Staat gebotene religiösweltanschauliche Neutralität
zielt gerade nicht auf eine Privatisierung des Religiösen,
sondern bietet einen offenen Rahmen für die gleichberechtigte
Entfaltung des religiösen und weltanschaulichen Pluralismus
im privaten und öffentlichen Raum.
3.
Als Kirche müssen wir uns glaubwürdig und respektvoll mit
dem Islam auseinander setzen und den Dialog mit Muslimas und Muslimen
ernsthaft führen. Wenn sich Christinnen und Christen für
die positive Religionsfreiheit von Muslimas und Muslimen einsetzen,
geht es im Kern um die Bewahrung der Religionsfreiheit in einer freiheitlichen
Zivilgesellschaft. Es ist zugleich unsere Aufgabe, uns als Anwältin
einer ganzheitlichen Betrachtung des Menschen in eine neue Bildungs-
und Gemeinwesendebatte einzubringen, denn Glaube und Religion sind
ein Teil der menschlichen Persönlichkeit und nicht von ihr zu
trennen.
4.
Die Inhalte und Lehre einer Religion und die Form der religiösen
Praxis kann eine Religionsgemeinschaft nur für sich selbst festlegen,
sie kann ihr nicht vom Staat verordnet werden. Darüber muss innerhalb
der Religionsgemeinschaft eine Debatte entstehen.
5.
Das Kopftuch ist ein Stück Stoff, kein eindeutiges Symbol. Vielmehr
spielen religiöse, kulturelle und politische Faktoren bei der
Entscheidung daftir und auch dagegen eine Rolle. Diese gilt es ernst
zu nehmen und zu thematisieren. Zwang ist in diesem Zusammenhang genauso
abzulehnen wie eine Gleichsetzung von Kopftuch und politischem Islam.
6.
Ängste vor dem und den Fremden in Teilen der Bevölkerung
spielen gerade bei diesem Thema eine große Rolle. Sie zu benennen,
ernst zu nehmen und zu überwinden ist eine Aufgabe, der gerade
wir als Kirche uns stellen müssen. Zugleich kann nicht übersehen
werden, dass das Kopftuch auch als politisches Symbol eines islamischen
Fundamentalismus gedeutet werden kann, wenngleich diese Gruppen
in Deutschland nur über wenige Mitglieder verfügen.
7.
Der überreizte öffentliche Diskurs hat das Kopftuch zu einer
Projektionsfläche gemacht. Er wird weithin eigendynamisch über
die Köpfe der Muslimas hinweg geführt und bedient sich selektiv
einiger (insbesondere kopftuchkritischer) Elemente der innerislamischen
Diskussion. Zugleich spiegeln sich im Streit um das Kopftuch die offene
Fragen der Bedeutung und des Umganges mit Religion in einer vermeintlich
säkularen Gesellschaft unter den Bedingungen von radikaler religiöser
und weltanschaulicher Pluralität wider.
8.
Eintreten fiir die Rechte von Frauen und Vertreten des Gleichheitsgebotes
des Grundgesetzes dürfen nicht dazu führen, dass kopftuchtragende
Muslimas stigmatisiert und aus dem öffentlichen Leben ausgegrenzt
werden. Vielmehr ist darauf zu achten, gerade diesen Frauen die
Möglichkeit zu geben, ihren eigenen Weg zwischen Tradition
und Emanzipation zu fmden und ihr Leben selbstbewusst und selbstbestimmt
zu gestalten. Ein generelles Kopftuchverbot im öffentlichen
Dienst würde muslimische Frauen faktisch diskriminieren.
9.
Toleranz ist nicht im luftleeren Raum erlernbar. Schule sollte
gerade ein Ort sein, an dem ein solcher Dialog lebendig geführt
wird und so zur Einübung von Toleranz beiträgt. Wir verstehen
LehrerInnen und SchülerInnen als Teilnehmende im Bildungsprozess.
Deshalb muss darin auch die auch religiös-weltanschaulich geprägte
– Persönlichkeit und Individualität der Lehrenden
Raum haben. Unser Schul- und Beamtenrecht hat geeignete Mittel, übermäßiger
religiöser und politischer Beeinflussung vorzubeugen oder Einhalt
zu gebieten.
10.
Religion spielt eine wichtige Rolle im Integrationsprozess. Deshalb
gilt es Botschaften der Annahme und nicht der Ausgrenzung zu
senden. Ein Kopftuchverbot ist hier der falsche Weg. Je mehr
eine Religion
und deren Äußerungen ausgegrenzt und negativ betrachtet
werden, desto mehr wird zur Verfestigung von Parallelgesellschaften
und zur Abschottung, in diesem Fall auch zur Fundamentalisierung,
beigetragen. Integration muss beide Seiten – Aufnahmegesellschaft
und Eingewanderte – betreffen und beide verändern.
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