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2010
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THEMA: KOPFTUCHSTREIT
Post an Zwölf Apostel

Zum Beitrag "Das Kreuz mit dem Kopftuch" im Gemeindemagazin "Zwölf Apostel" Nr. 7, Seite 9, schreibt Bernd Sydow am 11. Januar 2004:

(…) In Ihrem Beitrag "Das Kreuz mit dem Kopftuch" (raffiniert formuliert!) begrüßen Sie es, "wenn eine breite gesellschaftliche Diskussion über kontroverse Themen geführt wird", und fordern die Leser zu einer Stellungsnahme zum so genannten Kopftuchstreit auf. Die Frage, um die es hier geht, lautet: "Dürfen Lehrerinnen an öffentlichen Schulen, die sich zum Islam bekennen, im Dienst das islamische Kopftuch – es wird um Kopf und Hals geschlungen und sollte nicht verwechselt werden mit dem Kopftuch der Hausfrau beim Frühjahrsputz – tragen?"

Ich plädiere für ein Verbot, allerdings mit der Ausnahme des islamischen Religionsunterrichts.

Artikel 4 des deutschen Grundgesetzes garantiert jedem die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses. Darunter fällt auch das Tragen des islamischen Kopftuches. Dennoch gilt dieses Grundrecht auf freie Religionsausübung uneingeschränkt nur für den privaten Bereich, für die öffentlichen (in freier Natur, auf der Straße, in öffentlichen Verkehrsmitteln etc.) nur insoweit, wie sich die Öffentlichkeit dadurch nicht belästigt fühlt. Die Intensität eventuell empfundener Belästigung ergibt sich aus dem religiös-kulturellen Traditionsbewusstsein der deutschen Mehrheitsbevölkerung, in welchem Maße sie sich noch mit der seit den Zeiten des Frankenkönigs Karls des Großen gewachsenen christlich-abendländischen Leitkultur identifiziert. Wird die deutsche Bevölkerung es beispielsweise hinnehmen, dass das religiöse Erscheinungsbild der Städte und Ortschaften zukünftig nicht nur von Kirchtürmen und Glockenläuten, sondern auch von Minaretten und dem Ruf des Muezzin geprägt wird?

Die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen gehört zum Hoheitsbereich des Staates und ist deshalb weder privat noch öffentlich. Die Religionsfreiheit als Äußerung religiöser Orientierung stößt hier an Grenzen. Im übrigen gilt die so genannte negative Religionsfreiheit, also die Freiheit, sich religiösen Beeinflussungen bzw. Botschaften auch entziehen zu können. Diese Möglichkeit ist Schülern während des Unterrichts nicht gegeben. Unbestritten ist auch, dass das islamische Kopftuch nicht nur als religiöses Symbol, sondern – gerade bei Angehörigen fundamentalistischer, die Scharia befürwortender Kreise – darüber hinaus als Ausdruck einer politisch-kämpferischen, mit demokratischen Werten nicht zu vereinbarenden Gesinnung aufgefasst werden kann. Der Islam besitzt nun einmal – und das unterscheidet ihn vom heutigen Christentum – eine politisch-gesellschaftliche Komponente. Ich bin des weiteren der Überzeugung, dass Kopftuch tragende Lehrerinnen die Integration von muslimischen Schülerinnen und Schülern in die christlich-humanistischen Strukturen der deutschen Mehrheitsgesellschaft eher erschweren statt fördern. Erhebliche Integrationsdefizite muslimischer, überwiegend türkischer Familien in deutschen Großstädten haben bereits zu einer überdurchschnittlichen hohen Kriminalitätsrate und Schulabbrecherquote unter muslimischen Jugendlichen geführt. Dieser verhängnisvollen Entwicklung mit "Kopftuch" Einhalt zu gebieten glauben, ist meines Erachtens der falsche Weg des Irrtums.

Resümee. Ich schließe mich in der Kopftuchfrage voll und ganz der Auffassung von Bischof Wolfgang Huber an.

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